Aufsichtsverordnung

Rettungsfähigkeit bei Wassersport und Schwimmunterricht

siehe Anlage

Übergangsregelung zum Besuch von Kletterhallen, Kletterwäldern und Seilgärten

Kletterveranstaltungen im Rahmen eines Besuchs von Kletterhallen, Kletterwäldern und Seilgärten setzen einen Qualifikationsnachweis der verantwortlichen Lehrkraft gemäß der Aufsichtsverordnung vom 11.12.2013 (§20 Abs. 1 Satz 2 und §21 Abs. 3) voraus. Wenn qualifiziertes Fachpersonal des zertifizierten Betreibers der Kletteranlage genutzt wird, darf eine Kletterveranstaltung auch dann von Lehrkräften geleitet werden, wenn diese aktuell bei der Buchung und Durchführung nicht über den entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen. Über die besonderen Sorgfalts- und Aufsichtsregelungen zur Durchführung der Veranstaltungen müssen sich die Lehrkräfte informieren. Diese Übergangsregelung ist bis zum 30.09.2014 befristet. [Mail vom 9. Mai 2014]

Siehe auch

Topic revision: r3 - 07 Dec 2016, ThomasEmdenWeinert
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