Urheberrechtschutz an Schulen

siehe auch: Urheberrecht im Internet
Grundlage sind:

Stand 2021 - Kurzfassung

Lehrkräfte betreffend Schüler:innen betreffend

Gemäß Rahmenvereinbarung der KMK:

  • Lehrkräfte können 15 %, maximal aber 20 Seiten, eines Druckwerkes kopieren und bei Werken, die ab 2005 erschienen sind, einscannen.
  • Kleine Werke (außer Unterrichtswerke) können vollständig kopiert/gescannt werden. Kleine Werke sind z. B.: Noten mit max. 6 Seiten; Pressebeiträge, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
  • Lehrerinnen und Lehrer können diese Kopien und Scans für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen.
  • Digitalisate dürfen per E-Mail für den Unterrichtsgebrauch (...) an Schüler weitergeben werden.
  • Bei abgespeicherten Scans: Ein Zugriff Dritter muss mit effektiven Mitteln ausgeschlossen werden.

Klarstellung bezüglich "Teams als Lernplattform" durch den Leiter des Staatlichen Schulamtes, 26. Februar 2021

Bei genauerer Betrachtung wird jedoch deutlich, dass die gegebenen Hinweise zu pauschal formuliert sind, um die Rechtslage zutreffend wiederzugeben. Hierfür bedarf es folgender Ergänzungen und Klarstellungen:

Kleinere Auszüge aus Schulbüchern mit Bildern und Tabellen dürfen eingescannt und für eigene Unterrichtszwecke auf dem Schulserver gespeichert werden, solange das Schulbuch 2005 oder später erschienen ist, das Kapitel nicht mehr als 15 % des Buches (aber max. 20 Seiten) umfasst und der Scan für den eigenen Unterrichtsgebrauch vorgesehen ist. Das Dokument muss gegen den Zugriff Dritter (auch anderer Lehrkräfte) geschützt werden (z. B. Passwortschutz) und darf nicht frei über das Internet abrufbar sein.

Diese Information lässt sich auch auf den FAQ-Seiten der Verbandes Bildungsmedien unter www.schulbuchkopie.de finden, die für Lehrkräfte neben den amtlichen Quellen und Informationen eine weitere Informationsquelle sein können

VG

Ralph von Kymmel

Leiter des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt

§ 60a UrhG regelt Werknutzungen im Unterricht. So ist es gemäß § 60a UrhG erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke ohne explizite Zustimmung des Urhebers

  • zu vervielfältigen (z.B. eine Grafik aus dem Internet in eine PowerPoint -Präsentation einfügen),
  • zu verbreiten (also z.B. die PowerPoint -Präsentation, die die Gruppe erstellt hat, in Teams hochzuladen, so dass alle SuS der Lerngruppe sie sich anschauen können ),
  • öffentlich zugänglich zu machen und in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben (also z.B. die PowerPoint-Präsentation vor der Lerngruppe vorzuführen),

wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • nur im Rahmen des Unterrichts und zu Unterrichtszwecken (also z.B. nicht: zur bloßen Unterhaltung),
  • die Werke werden ausschließlich Lehrenden sowie Lernenden derselben Lerngruppe zur Verfügung gestellt (und nicht: veranstaltungsübergreifend).

Informationen zum Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20. Dezember 2018

- gemäß Schreiben des HKM [s. Anlage] vom 10. Februar 2021 -

Genutzt werden dürfen

  1. bis zu 15 % eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten.
  2. Folgende Werke dürfen vollständig genutzt werden:
    • Noten im Umfang von maximal 6 Seiten;
    • Schriftwerke, im Umfang von maximal 20 Seiten;
    • Pressebeiträge;
    • Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen;
    • vergriffene Werke.

Für Unterrichtswerke ist nur die Möglichkeit nach Ziffer 1 eröffnet, nicht die vollständige Nutzung. Die Kopien dürfen die Unterrichtswerke zudem nicht ersetzen.

Folgende Hinweise sind hierbei stets zu beachten:

  1. Auf den Kopien muss die Quelle angegeben werden (Buchtitel, Verlag und Autor).
  2. Aus jedem Werk darf pro Schuljahr und Schulklasse nur im angegebenen Umfang kopiert werden. Bei weitergehendem Vervielfältigungsbedarf müssen die Lehrkräfte bzw. die dafür zuständige Person in der Schule sich unmittelbar bei den betreffenden Verlagen ergänzende Lizenzen einholen.
  3. Fotokopien für Schulchöre, Schulorchester oder -bands usw. (außerhalb des Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlunterrichts) fallen nicht unter die Regelungen dieses Vertrages. Wenn Kopien für diese Zwecke benötigt werden, muss die Erlaubnis hierzu bei dem Rechteinhaber (i. d. R. beim Verlag) eingeholt werden. Gedruckte Unterrichtswerke, die ab 2005 erschienen sind, dürfen in dem oben dargestellten Umfang und unter den oben dargestellten Voraussetzungen für den eigenen Unterrichtsgebrauch eingescannt und die Digitalisate für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigt werden.

Lehrkräfte an Schulen dürfen Digitalisate im oben genannten Umfang
  • digital per E-Mail an ihre Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weitergeben,
  • ausdrucken und die Ausdrucke ggf. an die Schülerinnen und Schüler verteilen,
  • für ihre Schülerinnen und Schüler über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und
  • im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet ist (PC, Whiteboard, Tablet, Laptop, etc.), jedoch Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen (Passwort etc.).

Diese Rechteeinräumung umfasst nicht die Änderung und Bearbeitung der Werke oder Werkteile und erfasst nicht die weitergehende öffentliche Zugänglichmachung von Werken nach § 60a UrhG in Schulen.

Stand 2013: Kostspielige Vereinbarung ersetzt den Schultrojaner

Die Lehrkräfte an Schulen in Deutschland dürfen künftig urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern und Unterrichtswerken auch digital vervielfältigen und den Schülerinnen und Schülern im Unterricht zugänglich machen. Darauf einigten sich die Kultusministerien der Länder mit dem Verband Bildungsmedien sowie den Verwertungsgesellschaften VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition. Im einzelnen...

  • Die Lehrkräfte können von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 % (maximal 20 Seiten) einscannen.
  • Lehrerinnen und Lehrer können diese digitalisierten Materialien ebenfalls für den eigenen Unterrichtsgebrauch vervielfältigen und an ihre Schüler weitergeben, auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung.
  • Die eingescannten Materialien können zudem für die Schülerinnen und Schüler ausgedruckt werden und außerdem im Unterricht über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergegeben werden.
  • Die Lehrerinnen und Lehrer können die Scans zudem im jeweils erforderlichen Umfang auch auf ihren Speichermedien ablegen (z.B. PC, Whiteboard, iPad, Laptop, etc.). Dies umfasst auch die Speicherung auf einem für die individuelle Lehrkraft geschützten Bereich auf dem Schulserver.

Topic revision: r9 - 28 Mar 2022, ThomasEmdenWeinert
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