Gewaltverherrlichende Darstellungen und Pornographie auf dem Smartphone - Rechtslage
(Gewaltvideos und pornografische Inhalte auf Schülerhandys)
§ 131 Strafgesetzbuch (StGB): Gewaltdarstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3
StGB), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien
- einer Person unter achtzehn Jahren oder
- der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
3. eine Schrift (§ 11 Abs. 3
StGB) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
§ 15 Jugendschutzgesetz (JuSchG): Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
Pädagogischer Umgang
Erfahrungsgemäß ist das Unrechtsbewusstsein junger Menschen beim Verbreiten gewaltverherrlichender Inhalte gering.
- Machen Sie dem Kind (wie den Erziehungsberechtigten) die Rechtslage klar. Auch Online-Plattformen sind in der Pflicht, solche "Angebote" zu melden und zu löschen.
- Die Staatsanwaltschaft setzt deutsches Recht durch, die Polizei ermittelt. Im Rahmen ihrer Ermittlungen wird die Polizei insbesondere die Handys sicherstellen bzw. beschlagnahmen für eine etwaige Gerichtsverhandlung.
Die „Bluetooth“-Schnittstelle des Handys kann zur kabellosen Datenübertragung zwischen Handys verwendet werden (maximale Reichweite: ca. 10 m).
Der Empfang solcher Video- und Bilddarstellungen kann dabei im geringen Umkreis auch ganz unbeabsichtigt erfolgen, wodurch Kinder und Jugendliche unvorbereitet mit Gewaltdarstellungen konfrontiert werden.
Die gespeicherten Inhalte auf dem Schüler-Handy darf aus Gründen des Datenschutzes nur mit Zustimmung der Schülerin/des Schülers eingesehen werden bzw. die Polizei ermittelt.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch